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05 | 09 | 2010
Beratende Ingenieure PDF Drucken E-Mail

Beratende Ingenieure machen durch die Führung dieser Berufsbezeichnung erkennbar, dass sie ihre Berufsaufgaben unabhängig sowie in eigener Verantwortung ausführen.

Beratende Ingenieure unterlassen es, für sich und Dritte Vorteile zu fordern, zu verschaffen oder anzunehmen, die geeignet sind, Entscheidungen im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung zu beeinflussen. Sie dürfen neben ihrer beruflichen Tätigkeit als Beratender Ingenieure keine gewerbliche Tätigkeit ausüben , die in einem Zusammenhang mit ihren Berufsaufgaben steht.

Der Beratende Ingenieur ist freiberuflich selbständig tätig. Er ist in allen beruflichen Angelegenheiten unabhängiger Berater, Treuhänder und Sachwalter seines Auftraggebers.

Es ist den Beratenden Ingenieuren untersagt, eine Tätigkeit als Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer in gewerblichen Unternehmen des Bauwesens auszuüben.

Ein Beratender Ingenieur muss bestimmte gesetzlich festgeschriebene Vorgaben erfüllen und sich in die „Liste der Beratenden Ingenieure“ der Ingenieurkammer seines jeweiligen Bundeslandes eintragen. Die Berufsbezeichnung Beratender Ingenieur für einen freiberuflich tätigen Ingenieur ist landesrechtlich geschützt.